Mutterschafts-Richtlinien

Der gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien herausgebracht, die die ärztliche Betreuung, den Umfang und den zu erbringenden Zeitrahmen für diese Leistungen an der Versicherten während der Schwangerschaft und über die Entbindung hinaus regeln. Unter www.g-ba.de können diese Richtlinien nachgelesen werden.

Regelung des Ultraschalls, entnommen aus den Mutterschaftsrichtlinien:

5. Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschallscreening mittels B-Mode-Verfahren angeboten werden. Die Untersuchungen erfolgen in der Schwangerschaftswochen (SSW):

  • 8 + 0 bis 11 + 6 SSW (1. Screening)
  • 18 + 0 bis 21 + 6 SSW (2. Screening)
  • 28 + 0 bis 31 + 6 SSW (3. Screening)

Dieses Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft, insbesondere mit dem Ziel

  • der genauen Bestimmung des Gestationsalters
  • der Kontrolle der somatischen Entwicklung des Fetus
  • der Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen sowie
  • dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften.

Der Inhalt der Screenings ist für die jeweiligen Untersuchungszeiträume in Anlage 1 a festgelegt (Anlagen siehe www.g-ba.de).

Vor Durchführung des 1. Ultraschallscreenings ist die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen der Untersuchung aufzuklären.

Im Anschluss an dieses Gespräch stehen der Schwangeren folgende Optionen für die Durchführung der Ultraschalluntersuchungen im zweiten Trimenon offen:

a) Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie
b) Sonografie mit Biometrie und systematische Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher.

Die ärztliche Aufklärung wird unterstützt durch das Merkblatt gemäß Anlage 5 (Anlagen siehe https://www.g-ba.de/richtlinien/19).

Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschalluntersuchungen mit B-Mode oder gegebenenfalls anderer sonografischer Verfahren bedürfen, sind diese Kontrolluntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screenings. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage 1b aufgeführten
Indikationen (Anlagen siehe https://www.g-ba.de/richtlinien/19).

6. Ergibt sich aus den Screening-Untersuchungen – gegebenenfalls einschließlich der Kontrolluntersuchungen – die Notwendigkeit zu einer weiterführenden sonografischen Diagnostik, auch mit anderen sonografischen Verfahren, sind diese Untersuchungen ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge, aber nicht mehr des Screenings. Dies gilt auch im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien für alle weiterführenden sonografischen Untersuchungen, die notwendig werden, den Schwangerschaftsverlauf und die Entwicklung des Fetus zu kontrollieren, um gegebenenfalls therapeutische Maßnahmen ergreifen oder geburtshilfliche Konsequenzen ziehen zu können. Die Indikationen hierfür sind in den Anlagen 1c und 1d angeführt (siehe https://www.g-ba.de/richtlinien/19).

Die Anwendung dopplersonografischer Untersuchungen zur weiterführenden Diagnostik ist ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge. Diese Untersuchungen können nur nach Maßgabe der in Anlage 1d aufgeführten Indikationen durchgeführt werden (Anlage siehe https://www.g-ba.de/richtlinien/19).

Ergibt sich aus sonografischen Untersuchungen die Notwendigkeit zu weiterführender sonografischer Diagnostik durch einen anderen Arzt, sind die relevanten Bilddokumentationen, welche die Indikation zu dieser weiterführenden Diagnostik begründen, diesem Arzt vor der Untersuchung zur Verfügung zu stellen.